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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1306

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Eheverbote

§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Bundesrecht Aktiv

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.