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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1307

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Eheverbote

§ 1307 Verwandtschaft

Bundesrecht Aktiv

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.