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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1359

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

Bundesrecht Aktiv

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.