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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1360

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Bundesrecht Aktiv

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.