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Gesetzbuch / BGB / § 1414

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Gütertrennung

§ 1414 Eintritt der Gütertrennung

Bundesrecht Aktiv

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.