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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1413

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

Bundesrecht Aktiv

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.