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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1426

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

Bundesrecht Aktiv

Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.