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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1428

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung

Bundesrecht Aktiv

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.