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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1451

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Bundesrecht Aktiv

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.