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Gesetzbuch / BGB / § 1457

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Bundesrecht Aktiv

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.