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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 184f

Strafgesetzbuch · Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution

Bundesrecht Aktiv

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.