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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1496

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Bundesrecht Aktiv

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.