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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1497

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

Bundesrecht Aktiv

(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.