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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1506

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

§ 1506 Anteilsunwürdigkeit

Bundesrecht Aktiv

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.