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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1597

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Abstammung

§ 1597 Form

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) (weggefallen)