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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1604

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1604 Einfluss des Güterstands

Bundesrecht Aktiv

Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.