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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1615m

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter

Bundesrecht Aktiv

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.