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Gesetzbuch / BGB / § 1615n

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

Bundesrecht Aktiv

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.