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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 199

Strafgesetzbuch · Vierzehnter Abschnitt Beleidigung

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen

Bundesrecht Aktiv

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.