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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1805

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Beendigung der Vormundschaft

§ 1805 Bestellung eines neuen Vormunds

Bundesrecht Aktiv

(1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.

(2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.