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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1807

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 4 Beendigung der Vormundschaft

§ 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

Bundesrecht Aktiv

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.