Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Genehmigungserklärung § § 1855 Erklärung der Genehmigung Bundesrecht Aktiv Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären. ← § 1854 § 1856 →