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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1857

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 5 Genehmigungserklärung

§ 1857 Widerrufsrecht des Vertragspartners

Bundesrecht Aktiv

Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.