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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1883

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Sonstige Pflegschaft

§ 1883 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

Bundesrecht Aktiv

Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.