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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1885

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Sonstige Pflegschaft

§ 1885 Bestellung des sonstigen Pflegers

Bundesrecht Aktiv

Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.