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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1958

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Bundesrecht Aktiv

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.