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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1970

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 1970 Anmeldung der Forderungen

Bundesrecht Aktiv

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.