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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1971

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger

Bundesrecht Aktiv

Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.