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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1979

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Bundesrecht Aktiv

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.