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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1985

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.

(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.