Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben § § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters Bundesrecht Aktiv Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen. ← § 1986 § 1988 →