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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1989

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben

§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben

Bundesrecht Aktiv

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.