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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2194

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Auflage

§ 2194 Anspruch auf Vollziehung

Bundesrecht Aktiv

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.