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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2195

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Auflage

§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung

Bundesrecht Aktiv

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.