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Gesetzbuch / BGB / § 2231

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2231 Ordentliche Testamente

Bundesrecht Aktiv
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.