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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2253

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2253 Widerruf eines Testaments

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.