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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2266

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 8 Gemeinschaftliches Testament

§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament

Bundesrecht Aktiv

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.