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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2309

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Bundesrecht Aktiv

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.