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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2311

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2311 Wert des Nachlasses

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.