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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 239b

Strafgesetzbuch · Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 239b Geiselnahme

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.