Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 239c

Strafgesetzbuch · Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 239c Führungsaufsicht

Bundesrecht Aktiv

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).