Strafgesetzbuch · Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit § § 239c Führungsaufsicht Bundesrecht Aktiv In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). ← § 239b § 240 →