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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2343

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit

§ 2343 Verzeihung

Bundesrecht Aktiv

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.