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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 242

Strafgesetzbuch · Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung

§ 242 Diebstahl

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.