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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 246

Strafgesetzbuch · Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung

§ 246 Unterschlagung

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.