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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / GG / Art 40

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · III. Der Bundestag

Art 40 Art 40

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.