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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / GG / Art 45a

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · III. Der Bundestag

Art 45a Art 45a

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.