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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / GG / Art 55

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · V. Der Bundespräsident

Art 55 Art 55

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.