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Gesetzbuch / GG / Art 57

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · V. Der Bundespräsident

Art 57 Art 57

Bundesrecht Aktiv

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.