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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 269

Strafgesetzbuch · Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.