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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 306c

Strafgesetzbuch · Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge

Bundesrecht Aktiv

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.